CDU Ortsverband Südstadt-Bult

Satzung

Satzung des Kreisverband Hannover-Stadt

Satzung 

Inhaltsübersicht (§§ 1 – 40)

Präambel 


Erster Abschnitt – Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes 

§ 1  Gebiet

§ 2  Name

§ 3  Sitz 


Zweiter Abschnitt – Mitgliedschaft  

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Aufnahmeverfahren

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9 Austritt

§ 10 Ausschluss 

§ 11 Parteischädigendes Verhalten und weitere Ausschlussgründe

§ 12 Zahlungsverweigerung

§ 13 Ordnungsmaßnahmen

§ 14 Regelung von Streitigkeiten 

 

Dritter Abschnitt –  Organe und Versammlungen 

§ 15 Organe

§ 16 Kreisparteitag

§ 17 Aufgaben des Kreisparteitages

§ 18 Kreisvorstand

§ 19 Aufgaben des Kreisvorstandes 

§ 20 Arbeitskreise 

§ 21 Geschäftsführender Kreisvorstand

§ 22 Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes 

§ 23 Aufgaben der Kreisvorsitzenden bzw. des Kreisvorsitzenden

§ 24 Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder nach dem Wahlgesetz (Wahlkreismitgliederversammlung) 

§ 25 Vertreterversammlung nach dem Wahlgesetz (Wahlkreisdelegiertenversammlung)

§ 26 Mitgliederversammlung

 

Vierter Abschnitt – Kreisparteigericht

§ 27 Kreisparteigericht

 

Fünfter Abschnitt – Ortsverbände

§ 28 Gliederung in Ortsverbände

§ 29 Organe des Ortsverbandes 

§ 30 Mitgliederversammlung des Ortsverbandes

§ 31 Ortsverbandsvorstand

§ 32 Aufgaben des Ortsverbandsvorstandes 

 

Sechster Abschnitt – Vereinigungen

§ 33 Vereinigungen

 

Siebenter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

§ 34 Beschlussfähigkeit 

§ 35 Erforderliche Mehrheiten

§ 36 Abstimmungsarten

§ 37 Wahlen

§ 38 Finanzierung des Kreisverbandes


Achter Abschnitt – Sonstige Bestimmungen

§ 39 Übergangsvorschrift

§ 40 Inkrafttreten


Präambel

Die Christlich-Demokratische Union Deutschlands will das öffentliche Leben im Dienst des Deutschen Volkes und Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach den Grundsätzen eines sozialen Rechtsstaates auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.

Aufgrund des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Statutes der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands gibt sich die Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU) Kreisverband Hannover-Stadt nachfolgende Satzung.

 

 

Erster Abschnitt – Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes

§ 1 Gebiet

Der CDU Kreisverband Hannover-Stadt umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover. Er ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen dieses Gebietes, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem übergeordneten Verband übertragen sind.

 

§ 2 Name

Der Kreisverband führt den Namen:

Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Kreisverband Hannover-Stadt.

 

§ 3 Sitz

Der Sitz des Kreisverbandes ist die Landeshauptstadt Hannover.

 

 

Zweiter Abschnitt – Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands kann jede bzw. jeder werden, die bzw. der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Sie bzw. er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn sie bzw. er nachweisbar seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.

(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. 

Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. 

Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.

(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeits-gebietes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen oder kommunalen Vertretung  schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.


§ 5 Aufnahmeverfahren 

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahm entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche Verband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem geschäftsführenden Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei Wochen.

Hierüber ist die Bewerberin bzw. der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der geschäftsführende Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.

(2) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. 

Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des geschäftsführenden Kreisvorstandes beschlossen werden.

(3) Wird der Aufnahmeantrag durch den geschäftsführenden Kreis-vorstand abgelehnt, so ist die Bewerberin bzw. der Bewerber berechtigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem Zugang der Mitteilung der Ablehnung, Einspruch einzulegen. In diesem Fall entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(5) Ein neues Mitglied wird in der Regel dem Ortsverband zugewiesen, in dessen Gebiet es seinen Wohnsitz oder – im Ausnahmefall – seinen Arbeitsplatz hat. Über weitere Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben erhalten. Der Wechsel eines Mitglieds in einen anderen Ortsverband bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Kreisvorstandes.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. 

(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei gewählt werden. Mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der CDU einzusetzen und die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

 

§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug 

(1) Jedes Mitglied hat Beiträge gemäß § 38 Abs. 2 zu entrichten.

(2) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod,

b) Austritt oder

c) Ausschluss.

Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.

(2) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in ihrem bzw. seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über den der Landesvorstand endgültig entscheidet. 

 

§ 9 Austritt

(1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist mit der Austrittserklärung zurückzugeben.

(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit ihren bzw. seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitglieds- oder Sonderbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausscheidenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 10  Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder wenn es erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und damit der Partei schweren Schaden zufügt.  

(2) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der geschäftsführende Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung ihrer bzw. seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen, wenn nach seiner Ansicht das Mitglied durch ihr bzw. sein Verhalten parteischädigend gehandelt oder einen sonstigen Ausschlussgrund verwirklicht hat.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und dem Kreisparteigericht unverzüglich zu übersenden. Der Beschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes das Kreisparteigericht.

(4) Das Kreisparteigericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll die Maßnahme über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

 

§ 11 Parteischädigendes Verhalten und weitere Ausschlussgründe

(1) Parteischädigend im Sinne von § 10 Abs. (1) verhält sich insbesondere, wer

a) zugleich einer anderen politischen Partei oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen oder kommunalen Vertretung angehört,

b) als Mitglied der CDU einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt,

c) als Mitglied der CDU gegen eine bzw. einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierte Kandidatin bzw. nominierten Kandidaten bei der Wahl in ein Parlament oder eine kommunale Vertretung als Bewerberin bzw. Bewerber auftritt,

d) als Kandidatin bzw. Kandidat der CDU in ein Parlament oder eine kommunale Vertretung gewählt ist und der CDU - Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,

e) in Versammlungen politischer Gegner, in Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,

f) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät,

g) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.

(2) Als Ausschlussgrund gilt ferner:

a) die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung,

b) die Verletzung der besonderen  Treuepflichten, welche für eine Ange-stellte bzw. einen Angestellten der Partei gelten.

 

§ 12 Zahlungsverweigerung 

Erheblich gegen die Ordnung der Partei im Sinne des § 10 Abs. 1 verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass sie bzw. er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung ihre bzw. seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder ihre bzw. seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträgerin bzw. träger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.

 

§ 13 Ordnungsmaßnahmen 

(1) Will der Kreisvorstand gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen hat, kein Ausschlussverfahren einleiten, so kann er nach Anhörung des Mitgliedes Ordnungsmaßnahmen treffen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

a) Verwarnung,

b) Verweis,

c) Enthebung von Parteiämtern,

d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

(3) Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied können auch von einem Ortsverbandsvorstand beim Kreisvorstand beantragt werden.

(4) Die beschlossene Ordnungsmaßnahme muss schriftlich begründet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

 

§ 14 Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der CDU oder zwischen Mitgliedern und Parteiorganen, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben, sowie Streitigkeiten zwischen Parteiorganen werden von den Parteigerichten der CDU nach Maßgabe der Parteigerichtsordnungen entschieden.

 

 

Dritter Abschnitt - Organe und Versammlungen

§ 15 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:

a) der Kreisparteitag,

b) der Kreisvorstand,

c) der geschäftsführende Kreisvorstand,

 

§ 16 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes und hat die Stellung einer Vertreterversammlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Parteiengesetz. Ihm sind grundlegende politische Festlegungen vorbehalten.

2) Er setzt sich zusammen aus:

a) den Delegierten der Ortsverbände,

b) den Mitgliedern des Kreisvorstandes.

(3) Die Delegierten werden für höchstens zwei Jahre gewählt. Auf je angefangene 20 Mitglieder wird eine Delegierte bzw. ein Delegierter entsandt. Für die Festlegung der Zahl der Delegierten ist die Zahl der Mitglieder des Ortsverbandes am 31.12. des Kalenderjahres vor der Neuwahl der Delegierten zugrundezulegen. Mitglieder, deren Mitgliedsrechte ruhen, werden nicht mitgezählt.

 

§ 17 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreisverbandes, sofern diese nicht anderen Organen obliegen.

(2) Aufgaben des Kreisparteitages sind insbesondere:

a) Entscheidung über grundlegende politische Festlegungen,

b) Beschlussfassung über die Satzung,

c) Erlass einer Geschäftsordnung,

d) Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, der Vereinigungen und Arbeitskreise sowie der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Wahl des Kreisvorstandes und zweier Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Bewerberinnen bzw. Bewerbern für das Amt der bzw. des Kreisvorsitzenden ist Gelegenheit zu geben, sich zuvor in den Mitgliederversammlungen der Ortsverbände vorzustellen.

g) Wahl der Delegierten für die Parteitage und für andere Gremien der Partei,

h) Wahl des Kreisparteigerichtes,

i) Beschlussfassung über Anträge,

j) Beschlussfassung über die Gründung , Abgrenzung und Zusammenlegung von Ortsverbänden,

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

(3) Der Kreisparteitag soll mindestens zweimal im Jahr von der bzw. dem Kreisvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(4) Ein Kreisparteitag muss einberufen werden, wenn

a) der Kreisvorstand es beschließt,

b) ein Viertel seiner Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt.

 

§ 18 Kreisvorstand 

(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

a) der bzw. dem Kreisvorsitzenden,

b) 3 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern,

c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,

d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,

e) der Mitgliederbeauftragten bzw. dem Mitgliederbeauftragten. 

Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges gewähltes Mitglied des Kreisvorstandes gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet regelmäßig im Vorstand und der Mitgliederversammlung oder dem Kreisparteitag,

f) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Landeshauptstadt Hannover unter Beachtung nachstehender Reihenfolge: Entweder der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister, einer der Bürgermeisterinnen bzw. einem der Bürgermeister oder der bzw. dem Vorsitzenden der Ratsversammlung, sofern sie bzw. er vom Kreisverband gestellt wird,

g) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Region Hannover unter Beachtung nachstehender Reihenfolge: Entweder der Regionspräsidentin bzw. dem Regionspräsidenten, einer bzw. einem der stellvertretenden Regionspräsidentinnen bzw. Regionspräsidenten, der bzw. dem Vorsitzenden der Regionsversammlung oder der bzw. dem Fraktionsvorsitzenden, soweit sie bzw. er  vom Kreisverband gestellt wird,

h) der bzw. dem Vorsitzenden der CDU Ratsfraktion,

i) der bzw. dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der CDU-Bezirksratsfraktionsvorsitzenden,

j) 13 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. 

Jeder Ortsverband sowie jede Vereinigung soll im Kreisvorstand vertreten sein. Dies kann gleichermaßen durch gewählte Mitglieder oder Mitglieder kraft Amtes sichergestellt werden.

(2) Der Anteil der gewählten weiblichen Kreisvorstandsmitglieder soll dem Anteil der weiblichen CDU-Mitglieder des Kreisverbandes entsprechen, ein Drittel aber nicht unterschreiten. § 15 des Statuts der Bundes-CDU ist zu beachten.

(3) Die Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger der CDU  im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und im Niedersächsischen Landtag, die Mitglieder des Bundesvorstandes, des Landesvorstandes, des Bezirksvorstandes und des Regionsvorstandes sowie die Vorsitzenden der Ortsverbände und der Vereinigungen auf Kreisverbandsebene, die dem Kreisverband angehören und nicht Mitglied des Kreisvorstandes nach Absatz 1 sind, sind zu den Sitzungen des Kreisvorstandes als Gäste einzuladen.

(4) Scheiden Mitglieder aus dem Kreisvorstand aus, so sollen sie bei dem nächsten Kreisparteitag durch Neuwahl für die restliche laufende Amtszeit des Kreisvorstandes ersetzt werden.

(5) Der Kreisvorstand ist von der bzw. dem Kreisvorsitzenden mindestens vierteljährlich einzuberufen. Der Kreisvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Kreisvorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt.

 

§ 19 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte.

(2) Aufgaben des Kreisvorstandes sind insbesondere:

a) Vorbereitung der Sitzungen des Kreisparteitages und Durchführung der Beschlüsse,

b) Berichterstattung an den Kreisparteitag über seine politische Arbeit. Der Kreisvorstand berichtet jährlich über die von seinen Mitgliedern übernommenen Aufgaben und die Teilnahme an den Sitzungen des Kreisvorstandes,

c) Beschlussfassung über die Finanzen und Aufstellung einer Jahres-rechnung sowie die Aufstellung von Wahlkampfetats,

d) Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,

e) Einleitung von Ausschlussverfahren,

f) Zusammenarbeit mit den CDU-Mitgliedern des Rates, der Regions-versammlung, des Niedersächsischen Landtages, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments, soweit sie dem Kreisverband angehören,

g) Vorbereitung und Durchführung von Wahlen,

h) Vorbereitung der Aufstellung von Bewerberinnen bzw. Bewerbern der CDU für die Wahlen zur Oberbürgermeisterin bzw. zum Oberbürgermeister und zum Rat der Landeshauptstadt Hannover, zur Regionspräsidentin bzw. zum Regionspräsidenten und zur Regionsversammlung der Region Hannover, zum Niedersächsischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament,

i) Mitgliederwerbung und -betreuung,

j) Bestimmung des Sitzes der Geschäftsstelle,

k) Beschlussfassung über Anträge an die Parteitage und Parteiausschüsse übergeordneter Verbände.

(3) Der Kreisvorstand kann die nachgeordneten Verbände und Vereinigungen mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen.

(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe der nachfolgenden Verbände sowie der im Kreisverband bestehenden Vereinigungen teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören.

 

§ 20 Arbeitskreise

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Kreisvorstandes und der Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger der CDU im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Niedersächsischen Landtag, in der Regionsversammlung, im Rat und in den Bezirksräten werden vom Kreisvorstand Arbeitskreise gebildet, denen jedes Mitglied der CDU und Nichtmitglieder angehören können. Die Arbeitskreise sollen alle wesentlichen Politikfelder abdecken. Die bzw. der Vorsitzende eines Arbeitskreises wird vom Kreisvorstand berufen. Jedes Mitglied des Kreisvorstandes gehört mindestens einem Arbeitskreis an. Es vertritt die Angelegenheiten des Arbeitskreises zusammen mit dessen Vorsitzenden bei Bedarf im Kreisvorstand.

(2) Die Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger der CDU im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Niedersächsischen Landtag, in der Regionsversammlung, im Rat und in den Bezirksräten unterstützen die Arbeit der Arbeitskreise.

(3) Die bzw. der Vorsitzende erstattet dem geschäftsführenden Kreisvorstand halbjährlich Bericht über die Arbeit des Arbeitskreises.

(4) Der Kreisvorstand kann die Arbeitskreise mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen.

 

§ 21 Geschäftsführender Kreisvorstand

Der geschäftsführende Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

a) der bzw. dem Kreisvorsitzenden,

b) 3 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern,

c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,

d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,

e) der Mitgliederbeauftragten bzw. dem Mitgliederbeauftragten. Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges gewähltes Mitglied des Kreisvorstandes gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet regelmäßig im Vorstand und der Mitgliederversammlung oder dem Kreisparteitag,

f) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Landeshauptstadt Hannover unter Beachtung nachstehender Reihenfolge: Entweder der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister, einer der Bürgermeisterinnen bzw. einem der Bürgermeister oder der bzw. dem Vorsitzenden der Ratsversammlung, sofern sie bzw. er vom Kreisverband gestellt wird,

g) der bzw. dem Vorsitzenden der CDU Ratsfraktion.

Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Region Hannover unter Beachtung nachstehender Reihenfolge: Entweder die Regionspräsidentin bzw. der Regionspräsident, eine bzw. einer der stellvertretenden Regionspräsidentinnen bzw. Regionspräsidenten, die bzw. der Vorsitzenden der Regionsversammlung oder die bzw. der Fraktionsvorsitzende, sofern sie bzw. er vom Kreisverband gestellt wird, nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Kreisvorstandes beratend teil.

 

§ 22 Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes

(1) Der geschäftsführende Kreisvorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Kreisverbandes.

(2) Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes,

b) Koordinierung der Arbeit der Ortsverbände,

c) Einhaltung und Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse der oberen Parteiorgane,

d) Durchführung der öffentlichen Mitgliederversammlungen zur Diskussion politischer Grundsatz- und Tagesfragen,

e) Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 4,

f) Einstellung der Kreisgeschäftsführerin bzw. des Kreisgeschäftsführers auf Vorschlag der bzw. des Kreisvorsitzenden.

(3) In Eilfällen kann der geschäftsführende Vorstand zur Abwendung eines politischen oder sonstigen Schadens Maßnahmen treffen oder Beschlüsse fassen, die nach § 19 Abs. 2 dem Kreisvorstand vorbehalten sind. Die bzw. der Kreisvorsitzende hat hierüber den Kreisvorstand auf der nächsten Sitzung zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen.

(4) Der geschäftsführende Kreisvorstand verteilt durch Beschluss die Verantwortung für

- die Fragen der Mitgliederwerbung und -betreuung,

- politische Veranstaltungen,

- unterhaltende oder sportliche Veranstaltungen,

- Einrichtung und Arbeit der Arbeitskreise,

- Öffentlichkeitsarbeit

auf seine Kreisvorstandsmitglieder und teilt die Aufgabenverteilung den Mitgliedern des Kreisverbandes mit.

 

§ 23 Aufgaben der bzw. des Kreisvorsitzenden

(1) Die bzw. der Kreisvorsitzende hat die Interessen des Kreisverbandes in der Öffentlichkeit wahrzunehmen und ist befugt, für den Kreisverband politische Erklärungen abzugeben.

(2) Aufgaben der bzw. des Kreisvorsitzenden sind insbesondere:

a) Überwachung der Geschäftsführung,

b) Einberufung des geschäftsführenden Kreisvorstandes, des Kreisvorstandes, des Kreisverbandes und des Kreisparteitages sowie der Versammlungen von wahlberechtigten Mitgliedern oder Delegiertenversammlungen nach den Wahlgesetzen und Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung,

c) Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Ratsfraktion bzw. der einzelnen Bezirksratsfraktionen sowie die Leitung der Wahl der bzw. des jeweiligen Fraktionsvorsitzenden,

d) Neuaufnahme von Mitgliedern.

(3) Die bzw. der Kreisvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 24 Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder nach dem Wahlgesetz (Wahlkreismitgliederversammlung)

 (1) Die Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder in einem Bundestags-, Landtagswahlkreis oder den Wahlbereichen und Wahlgebieten zu den Kommunalwahlen wird von der bzw. dem Kreisvorsitzenden einberufen und von ihr bzw. ihm oder einem ihrer bzw. seiner Stellvertreter oder einem vom Kreisvorstand damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter). Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter hat für eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer zu sorgen.

(2) Jedes Mitglied der Versammlung sowie der Kreisvorstand sind berechtigt, Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Wahl vorzuschlagen.

 

§ 25 Vertreterversammlung nach dem Wahlgesetz

(Wahlkreisdelegiertenversammlung)

(1) In die Vertreterversammlung nach den Wahlgesetzen wird auf je angefangene 25 wahlberechtigte Mitglieder eine Delegierte bzw. ein Delegierter entsandt.

(2) Vertreterversammlungen für die Aufstellung von Bewerberinnen bzw. Bewerbern für die Bundestags-, Landtagswahl oder die Wahlbereiche und Wahlgebiete zu den Kommunalwahlen werden von der bzw. dem Kreisvorsitzenden einberufen und von ihr bzw. ihm oder einer ihrer bzw. einem seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter geleitet (Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter). § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Delegierten für die einheitliche Vertreterversammlung des Kreisverbandes zur Aufstellung der Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen werden von den wahlberechtigten Mitgliedern entsprechend der Verfahrensordnung für die Aufstellung der Bewerberinnen bzw. Bewerber für die jeweiligen Vertretungskörperschaften der CDU in Niedersachsen gewählt.

(4) Die Bewerberinnen bzw. Bewerber für Bezirksratswahlen werden von den wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Wahlgebietes aufgestellt.

(5) Ob für die Aufstellung der Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Bundestags-, Landtagswahl oder die Kommunalwahlen das Verfahren der Aufstellung im Wahlkreis oder durch eine einheitliche Vertreterversammlung des Kreisverbandes eingeleitet werden soll, hat der Kreisvorstand zu entscheiden.

 

§ 26 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Kreisverbandes werden von der bzw. dem Kreisvorsitzenden jährlich mindestens einmal zu wichtigen aktuellen politischen Entscheidungen zu einer Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung kann auch vorsehen, dass die dem Kreisverband angehörenden Bundestags- und Landtagsabgeordneten sowie die Mitglieder der Ratsfraktion und der Region Hannover der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten.

(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss neben der allgemeinen Aussprache auch die Möglichkeit vorsehen, zu anderen Angelegenheiten Anregungen, Fragen und Kritik vorzubringen, und hierfür hinreichend Zeit einzuräumen. An der Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder als Gäste teilnehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung nominiert die Kandidatin bzw. den Kandidaten der CDU für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, nachdem sich die Bewerberinnen bzw. Bewerber in den Mitgliederversammlungen der Ortsverbände vorgestellt haben. Die Nominierung erfolgt vor Beginn des Verfahrens zur Aufstellung der Kommunalwahlkandidatinnen bzw. -kandidaten.


 

Vierter Abschnitt – Kreisparteigericht

§ 27 Kreisparteigericht

(1) Das Kreisparteigericht besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Außerdem sind drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen. Die bzw. der Vorsitzende und ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin bzw. sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder des Kreisparteigerichts dürfen nicht

- Mitglied des Parteivorstandes,

- Mitglied eines anderen Parteigerichts sein und

- in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen.

Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglied der CDU sein und werden für höchstens 4 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung, insbesondere hinsichtlich der Verfahrensvorschriften und der Rechtsmittel.

 

 

Fünfter Abschnitt – Ortsverbände

§ 28 Gliederung in Ortsverbände

Das Gebiet des Kreisverbandes ist in Ortsverbände gegliedert. Die Eigenart der in einem Ortsverband liegenden Stadtteile im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover ist zu erhalten und zu fördern.

Alle organisatorischen oder politischen Maßnahmen des Ortsverbandes von grundsätzlicher Bedeutung sind in Abstimmung mit dem Kreisvorstand vorzunehmen.

 

§ 29 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Ortsverbandsvorstand.

 

§ 30 Mitgliederversammlung des Ortsverbandes

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle die Interessen des Ortsverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Entgegennahme des Berichtes des Ortsverbandsvorstandes über seine Arbeit und Beratung,

b) Entlastung des Ortsverbandsvorstandes,

c) Wahl des Ortsverbandsvorstandes für die Dauer von zwei Jahren,

d) Wahl der Delegierten für den Kreisparteitag.

 

§ 31 Ortsverbandsvorstand

(1) Der Ortsverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:

a) der bzw. dem Vorsitzenden,

b) mindestens einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter und höchstens soviel Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, wie in dem betreffenden Ortsverband aktuelle Stadtteile zusammengefasst sind,; wird nur eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt, darf diese bzw. der für den Fall, dass die bzw. der Vorsitzende seinen Wohnsitz im Gebiet des Ortsverbandes hat, nicht in demselben Stadtteil wie die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz haben; von der auf diese Weise zu bestimmenden Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgewichen werden; ist ein Stadtteil eines Ortsverbandes nicht durch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, soll der betreffende Stadtteil im Vorstand des Ortsverbandes wenigstens durch ein sonstiges gewähltes Mitglied vertreten sein

c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,

d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,

e) der Mitgliederbeauftragten bzw. dem Mitgliederbeauftragten. Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges gewähltes Mitglied des Ortsverbandsvorstandes gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet regelmäßig im Vorstand und der Mitgliederversammlung,

f) drei bis fünfzehn Beisitzerinnen bzw. Beisitzern,

g) der bzw. dem Vorsitzenden der Bezirksratsfraktion,

h) der Bezirksbürgermeisterin bzw. dem Bezirksbürgermeister, soweit sie bzw. er von der CDU gestellt wird.

Erstreckt sich der Stadtbezirk über das Gebiet mehrerer Ortsverbände, dann gehören die Mitglieder zu g) und h) dem Vorstand des Ortsverbandes an, in dem sie Mitglied sind oder in dessen Gebiet sie wohnen.

Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes nicht übersteigen; erforderlichenfalls entfällt das Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe h).

(2) Scheiden Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes aus, so soll die Mitgliederversammlung sie innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Nachwahl für die restliche laufende Amtszeit des Ortsverbandsvorstandes ersetzen. 

Handelt es sich bei den scheidenden Mitgliedern des Ortsverbandsvorstandes um Beisitzer, so soll die Nachwahl erst dann erfolgen, wenn die Zahl der Beisitzer unter die Mindestzahl von drei Beisitzern sinkt.

(3) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der CDU im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Niedersächsischen Landtag, der Region Hannover und im Rat, die Mitglieder des Bundesvorstandes, des Landesvorstandes, des Bezirksvorstandes, des Regionsvorstandes und des Kreisvorstandes der CDU sowie die Vorsitzenden der Vereinigungen auf Kreis- und Ortsverbandsebene, die dem Ortsverband angehören und nicht Mitglied des Ortsverbandsvorstandes nach Absatz (1) sind, sind zu den Sitzungen des Ortsverbandsvorstandes als Gäste einzuladen.

(4) Der Anteil der weiblichen Ortsverbandsvorstandsmitglieder soll mindestens dem Anteil der weiblichen CDU-Mitglieder des Ortsverbandes entsprechen.

 

§ 32 Aufgaben des Ortsverbandsvorstandes

(1) Der Ortsverbandsvorstand leitet den Ortsverband. Die bzw. der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte, soweit erforderlich, im Zusammenwirken mit der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Kassiererin bzw. dem Kassierer.

(2) Sie sollen mindestens in jedem Vierteljahr eine Veranstaltung, zu der alle Mitglieder eingeladen werden und eine Vorstandssitzung durchführen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der geschäftsführende Kreisvorstand es verlangt oder ein Fünftel der Mitglieder des Ortsverbandes es unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich beantragt.

(3) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt das Protokoll und unterstützt den Ortsverbandsvorstand bei der Erledigung des Schriftverkehrs.

(4) Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister ist für die Finanzen des Ortsverbandes verantwortlich.

(5) Der Ortsverbandsvorstand verteilt durch Beschluss die Verantwortung für

- die Fragen der Mitgliederwerbung und -betreuung,

- politische Veranstaltungen,

- unterhaltende oder sportliche Veranstaltungen,

- Zielgruppenarbeit,

- Öffentlichkeitsarbeit

- Stadtteilarbeit (Stadtteilbeauftragte(r))

auf seine Vorstandsmitglieder und teilt die Aufgabenverteilung den Mitgliedern des Ortsverbandes mit.

 

 

Sechster Abschnitt – Vereinigungen 

§ 33 Vereinigungen

(1) Der Kreisverband hat folgende Vereinigungen:

a) Junge Union (JU),

b) Frauen-Union (FU),

c) Senioren-Union (SU),

d) Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA),

e) Kommunalpolitische Vereinigung (KPV),

f) Mittelstandsvereinigung (MIT),

g) Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung (OMV).

(2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.

(3) Die bzw. der Vorsitzende einer Vereinigung muss Mitglied der CDU sein.

(4) Die Vereinigungen können durch Satzung regeln, dass auch sach- und fachkundige Nichtmitglieder mitarbeiten können.

 


Siebenter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

§ 34 Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche (satzungsgemäß) vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Ladungsfrist beginnt einen Tag nach Aufgabe zur Post (Poststempel). 

Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt mindestens 10 Tage. Beginn der Frist ist das Datum des Poststempels. Mitgliederversammlungen sind bei Form und fristgerechter Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich, auf elektronischem Wege (E-Mail) oder im Rahmen eines über das Internet durchgeführten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die bzw. den Vorsitzenden oder die Versammlungsleiterin bzw. den Versammlungsleiter festzustellen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat die bzw. der Vorsitzende oder die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Sie bzw. er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird bei der nächsten Sitzung erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

(5) In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist für die Einberufung eines Organs des Kreisverbandes und seiner Untergliederungen auf drei Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

§ 35 Erforderliche Mehrheiten

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

(2) Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss des Kreisverbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages notwendig.

 

§ 36 Abstimmungsarten

(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, durch hochgehobene Stimmkarte oder auf elektronischem Wege mit einer vom BSI zertifizierten Methode. Wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt oder geheime Abstimmung nach Gesetzt oder Satzung erfolgen muss, muss geheim abstimmt werden.

(2) Bei der Abstimmung darf jedes stimmberechtigte Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.

 

§ 37 Wahlen

(1) Die Wahlen der Mitglieder für Organe der Partei auf allen Ebenen sowie von Bewerberinnen bzw. Bewerbern für Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Sind in einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach mehrere Personen zu wählen (z.B. Beisitzerinnen bzw. Beisitzer im Vorstand), so erfolgt die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel hinter dem Namen einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der jeweilige Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte bei der Wahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, bzw. drei Viertel bei der Wahl der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Zahl der zu wählenden Kandidatinnen bzw. Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig.

(3) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung zählt nicht als abgegebene Stimme.

(4) Soweit die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den nächst niedrigen Stimmenzahlen statt. In die Stichwahl kommen jeweils bis zu 50% Kandidatinnen bzw. Kandidaten mehr als noch Sitze zu besetzen sind. Entfallen auf die letzte Stelle in der Reihenfolge der Stimmenzahlen zwei oder mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden alle diese Kandidatinnen bzw. Kandidaten in die Stichwahl mit einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, so findet ebenfalls eine Stichwahl statt.

(5) Sollte nach einer Stichwahl keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die erforderliche Mehrheit haben, so folgt ein weiterer Wahlgang, bei dem die Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt sind. Ergibt sich auch nach diesem Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los zwischen allen Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl.

(6) Erhalten mehr Kandidatinnen bzw. Kandidaten die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen als Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt.

(8) Die Organe des Kreisverbandes und die Ortsverbandsvorstände sollen in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der sozialen Gruppen und die Generationen widerspiegeln. Bei Vorstands- und Delegiertenwahlen sollen Frauen entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft berücksichtigt werden.

(9) Bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sollen Frauen mindestens entsprechend ihrem jeweiligen Mitgliedsanteil aufgestellt und auf aussichtsreichen Listenplätzen abgesichert werden.

 

§ 38 Finanzierung des Kreisverbandes

(1) Die Aufwendungen der CDU werden durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, durch Einnahmen und Zuwendungen gedeckt (§ 2 Finanzordnung der Niedersachsen CDU).

(2) Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßig Beiträge zu entrichten. 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 10 Euro nicht unterschreiten.

Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von mindestens 2.500 Euro gilt für den monatlichen Mitgliedsbeitrag ein Orientierungsbeitrag von 15 Euro. Dieser beträgt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von mindestens 4.000 Euro 25 Euro und bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von mindestens 6.000 Euro 50 Euro.

Für Mitglieder ohne eigenes Einkommen und Mitglieder mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von weniger als 1.000 Euro kann der Kreisvorstand auf Antrag des Mitglieds einen ermäßigten monatlichen Mindestbeitrag von 5 Euro festlegen. 

In besonderen Fällen kann auf Antrag der Beitrag des Mitgliedes vom Kreisverband ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. 

Die Mitgliedsbeiträge werden monatlich fällig und sind unaufgefordert an den Kreisverband abzuführen. Sie sollen nach Möglichkeit viertel- oder halbjährlich gezahlt werden. Sie sind Bringschulden.

(3) Mandats- oder Amtsträgerinnen bzw. Mandats- oder Amtsträger, die ihr Mandat oder Amt durch Wahl oder auf Vorschlag der CDU erhalten haben, führen einen vom Kreisvorstand zu beschließenden v. H. Satz der erhaltenen Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungs- und Tagegelder unverzüglich nach Erhalt an den Kreisverband als Sonderbeiträge ab. 

(4) Spenden fließen dem Kreisverband zu, soweit die Spenderinnen oder Spender nichts anderes bestimmen oder vom Kreisverband eine andere Verteilung beschlossen wird.

(5) Alle Einnahmen im Sinne des § 26 des Parteiengesetzes sind dem Kreisverband zuzuführen. Sachleistungen sind zu melden.

(6) Die Ortsverbände erhalten für ihre Arbeit eine Zuwendung vom Kreisverband, deren Höhe vom Kreisvorstand im Rahmen eines Finanzplanes festgelegt wird. Dies gilt auch für die etwaige Beteiligung von Ortsverbänden an Beitragseinnahmen.

(7) Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung der Niedersachsen CDU. 

 

 

Achter Abschnitt – Sonstige Bestimmungen

§ 39 Übergangsvorschrift

Bis zur turnusmäßigen Neuwahl der Delegierten des Kreisparteitages bleibt der Kreisparteitag, ungeachtet der beschlossenen Satzungsänderungen, in seiner jetzigen Zusammensetzung im Amt.

 

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 21.03.1987 beschlossen worden, ergänzt und geändert auf den Kreisparteitagen am 25.06.1994, 10.09.1994, 27.02.1999, 08.06.2002, 20.11.2004, 29.10.2008 und 12.05.2016. Die Fassung vom 12.05.2016 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherigen Fassungen der Satzung werden hiermit aufgehoben.

 

CDU Kreisverband Hannover-Stadt
Geschäftsordnung

§ 1  Geltungsbereich

Die nachstehende Geschäftsordnung der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands gilt für den Kreisverband Hannover-Stadt. Sie regelt den Versammlungsablauf der Organe des Kreisverbandes sowie seiner Untergliederungen und Vereinigungen, sofern nicht bereits durch die Satzung oder andere übergeordnete Rechtsvorschriften eigene Regelungen getroffen sind.


Aufgaben der Versammlungsleitung

§ 2  Versammlungsleitung

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter ist in der Regel die bzw. der Vorsitzende des Gremiums, das zu einer Sitzung zusammengetreten ist oder – im Verhinderungsfall – ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin bzw. sein Vertreter. 

Kreisparteitage und Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes werden in der Regel durch ein Tagungspräsidium geleitet. Dieses besteht in der Regel aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern.

 

§ 3  Eröffnung, Hausrecht

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Ihr bzw. ihm steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu.


§ 4  Tagesordnung

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter gibt nach der Sitzungseröffnung die Tagesordnung bekannt und verfährt nach dieser, wenn die Versammlungsmehrheit zustimmt.


§ 5 Rederecht, Rednerzahl und Redezeit

Redeberechtigt ist jedes Mitglied des jeweiligen Gremiums. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann auch Gästen das Wort erteilen.

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann – soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert – die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem sie bzw. er die Zahl der Rednerinnen bzw. Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Sprecherinnen bzw. Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.

Auch bei einer Begrenzung der Zahl der jeweiligen Rednerinnen bzw. Redner ist der bzw. dem Vorsitzenden und der jeweiligen Sprecherin bzw. dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit das Wort zu erteilen.

Die Redezeit kann von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter bis auf fünf Minuten, bei Stellungnahmen zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf drei Minuten begrenzt werden. Bei einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine Redezeit bis zum Doppelten der allgemeinen Redezeit zulassen.


§ 6  Rednerliste

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter nimmt die Wortmeldungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten in der Reihenfolge ihres Eingangs in eine Rednerliste auf und erteilt in der Regel in dieser Reihenfolge das Wort. Sie bzw. er erteilt Vorstandsmitgliedern des jeweiligen Gremiums das Wort zur direkten Erwiderung außerhalb der Reihenfolge. Sie bzw. er schließt mit Zustimmung der Versammlungsmehrheit die Rednerliste.


§ 7  Ordnung in der Versammlung

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann Rednerinnen bzw. Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Sie bzw. er kann Sitzungsteilnehmerinnen bzw. Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen, sie notfalls von den weiteren Sitzungen ausschließen. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann Rednerinnen bzw. Rednern, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einer Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen, so kann sie bzw. er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten. Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellt, so kann die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter die Sitzung unterbrechen.

 

§ 8  Persönliche Bemerkung

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter erteilt das Wort zur persönlichen Bemerkung erst am Schluss der Debatte eines Beratungsgegenstandes.

 

§ 9  Schluss der Debatte

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter schließt die Debatte über einen Beratungsgegenstand, wenn die Rednerliste erschöpft ist oder wenn die Versammlung einen Antrag auf Schluss der Debatte angenommen hat.


§ 10  Kandidatenliste

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter nimmt vor Wahlen die Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs in eine Kandidatenliste auf. Sie bzw. er schließt mit Zustimmung der Versammlungsmehrheit die Kandidatenliste und befragt die Kandidatinnen bzw. Kandidaten der Reihe nach, ob sie die Kandidatur annehmen. Bei Vorstandswahlen bittet die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter die Kandidatinnen bzw. Kandidaten, sich unter Angabe darüber vorzustellen,

-          ob und wie lange sie bereits Mitglied des betreffenden Vorstandes sind,

-          welche Mandate, Partei- und Vereinigungsämter sie innehaben und

-          in welchem Aufgabengebiet sie sich im Vorstand betätigen wollen.

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter weist vor der Wahl des Vorstandes oder von Delegierten darauf hin, dass der Anteil der gewählten Frauen dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen sollte. § 15 des Bundesstatuts ist  zu beachten.


Anträge und Beschlussfassung

§ 11  Antragsrechte

Die Mitglieder, Organe, Ortsverbände, Vereinigungen des Kreisverbandes haben das Recht, Anträge zu stellen.

 

§ 12 Anträge, Änderungsanträge, Dringlichkeit

Anträge an die jeweilige Versammlung sind schriftlich innerhalb einer mit der Einladung bestimmten Frist dem jeweiligen Vorstand zuzuleiten. Zusatz- und Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Debatte über den Antrag gestellt werden. Dringlichkeitsanträge können nur beraten werden, wenn ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Antrag schriftlich unterstützen.

 

§ 13  Behandlung der Anträge

Alle Anträge werden, sobald sie von der Versammlungsleiterin bzw. von dem Versammlungsleiter zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann die Antragskommission vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden.

 
§ 14  Reihenfolge bei Sachabstimmungen

Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:

1. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge entfallen,

2. Änderungs- und Ergänzungsanträge,

3. Hauptanträge.

  

§ 15  Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung betreffen den Versammlungsablauf. Dazu gehören insbesondere Anträge

1.   auf Übergang zur Tagesordnung (Behandlung des nächsten TOP),

2.   auf Schluss der Rednerliste,

3.   auf Schluss der Debatte,

4.   auf Begrenzung der Redezeit,

5.   auf Personalbefragung,

6.   auf Personaldebatte,

7.   auf Vertagung des Beratungsthemas,

8.   auf Verweisung des Beratungsthemas an Arbeitskreise,

9.   Nichtmitgliedern in der Versammlung das Wort zu erteilen,

10. auf Schluss der Sitzung.

Anträge zur Geschäftsordnung sind zu begründen. Eine Gegenrede ist möglich. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung gehen Wortmeldungen zur Sache vor. Sie können bis zur Abstimmung gestellt werden. Wer zur Sache gesprochen hat, kann keine Anträge zur Geschäftsordnung stellen.

 

Sonstige Bestimmungen

§ 16  Öffentlichkeitsgrundsatz

Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder oder auf Antrag des Kreisvorstandes, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.


§ 17  Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung

Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung des Kreisparteitages und der Mitgliederversammlungen der Ortsverbände nach § 30 der Satzung des Kreisverbandes bestimmt die bzw. der jeweilige Vorsitzende.

 

§ 18  Einberufung, Terminbekanntgabe, Form und Frist

Die Einberufung, Terminbekanntgabe, Form und Frist der Einberufung richten sich nach § 34 der Satzung des Kreisverbandes.

  

§ 19  Mandatsprüfungs-, und Stimmzählkommission

Die Versammlungen wählen auf Vorschlag der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters eine dreiköpfige Mandatsprüfungskommission, die aufgrund der Unterlagen des Tagungsbüros die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder fortlaufend feststellt. Auf Vorschlag der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters wählen die Mitglieder der Versammlung eine Stimmzählkommission, die bei allen schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt. Die Versammlung kann die von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter vorgeschlagene Stimmzählkommission um weitere Mitglieder ergänzen.

 

§ 20 Antragskommission

Der Vorstand kann – falls erforderlich – eine Antragskommission bestellen, die alle vorliegenden Anträge berät und den Versammlungen Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist berechtigt, Änderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die den Versammlungen vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zu gleichem Gegenstand in einen eigenen Antrag zusammenfassen. Die Antragskommission unterrichtet bei der Begründung ihrer Empfehlungen und Anträge darüber, wenn in der Antragskommission wesentlich abweichende Auffassungen bestehen.

Die Versammlung kann die vom Vorstand bestellte Antragskommission um weitere Mitglieder ergänzen.

 

§ 21  Änderungen

Für Änderungen der Geschäftsordnung ist die Mehrheit der nach der Satzung stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages notwendig.

 

§ 22 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ist auf dem Kreisparteitag vom 20.11.2004 beschlossen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.